Kinderarzt Berlin Charlottenburg
Dienstag, 13. April 2010 16:32
Bei vielen Kinder stellt der Kinderarzt in Charlottenburg schon früh chronische Erkrankungen fest. Sofern übliche Behandlungsmöglichkeiten durch Ihren Kinderarzt in Charlottenburg nicht mehr ausreichend sind, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit von Kuren an. Diese Kuren sollen dazu dienen die Gesundheit Ihres Kindes zu erhalten oder bereits bestehende Krankheiten zu lindern.
Welche Möglichkeit an Kuren die gesetzliche Krankenversicherung bietet, kann Ihnen Ihr Kinderarzt in Berlin Charlottenburg erläutern. Die Leistungsansprüche bei einer privaten Krankenversicherung können sich je nach Vertrag anders gestalten.
Wenden Sie sich daher bei persönlichen Fragen und Sachverhalten immer direkt an ihre Krankenkasse oder Ihren Kinderarzt in Charlottenburg. Grundsätzlich haben alle Versicherten einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Kuren – also auch mitversicherte oder selbstversicherte Kinder. Der Anspruch auf eine Kurmassnahmen entsteht nach Ablauf einer Wartezeit von 4 Jahren nach Beendigung der letzten Kurmassnahme, also alle 4 Jahre. Ein erneuter Anspruch kann auch vor Ablauf der o. g. Wartezeit eintreten, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist, sprich durch Ihren Kinderarzt in Charlottenburg bescheinigt wird.
Sollten Sie oder Ihr behandelnder Kinderarzt in Charlottenburg also der Meinung sein, dass Ihr Kind schon vor Ablauf der 4jährigen Wartezeit eine weitere Kurmassnahme benötigt, so muss dies ausführlich begründet werden. Häufig wird vom Kinderarzt in Charlottenburg der Fehler gemacht, dass entsprechende Anträge nur unzureichend begründet werden. “Standard-Diagnosen” wie z. B. Infektanfälligkeit stellen in den seltensten Fällen eine ausreichende Begründung dar. Beachten Sie daher immer, dass ein solcher Antrag ausführlich durch den Kinderarzt in Charlottenburg begründet sein muss. Fügen Sie Ihrem Antrag daher möglichst immer alle zur Verfügung stehenden und aktuellen Facharzt- und Befundberichte mit bei. Dies erleichtert dem Beurteilung und spart obendrein noch unnötige Rückfragen der Krankenkasse, die ansonsten mit Sicherheit kommen werden. Sie beschleunigen so auch die Bearbeitungszeit Ihres Antrages.
Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmassnahmen. Anspruch auf eine der beiden Massnahmen besteht grundsätzlich immer dann, wenn ambulante Massnahmen durch den Kinderarzt in Charlottenburg nicht ausreichend ist, das Behandlungsziel zu erreichen. Vorsorgemassnahmen dienen dazu, die Gesundheit zu stärken und Krankheiten zu verhindern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Rehabilitationsmassnahmen dienen dazu, eine bereits bestehende Krankheit oder Behinderung zu beseitigen oder zu lindern.
Welche dieser Massnahme für Ihr Kind erforderlich ist, sollten Sie im Vorfeld mit Ihrem Kinderarzt in Berlin Charlottenburg besprechen. Dies erleichtert die spätere Antragstellung. Wie schon oben beschrieben, sollten Sie im Vorfeld mit Ihrem Kinderarzt in Charlottenburg klären, welche Massnahme genau für Ihr Kind in Frage kommt. Danach genügt ein einfacher Anruf bei Ihrer Krankenkasse, die Ihnen dann meist ein entsprechendes Antrags-Formular zusendet.
Die Antragsgestaltung kann je nach Krankenkasse unterschiedlich sein. In jedem Fall aber muss eine medizinische Begründung für Ihren Antrag durch den Kinderarzt in Charlottenburg erfolgen. Denken Sie daran, dass die Begründung so ausführlich wie möglich ausfallen sollte. Auch muss aus der Begründung des Kinderarztes in Charlottenburg, Berlin klar hervorgehen, welche Art von Massnahme geeignet erscheint. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, berät Ihr Kinderarzt in Charlottenburg gern wodurch dieser Begründet ist. Gegebenenfalls hilft Ihnen Ihr Kinderarzt in Charlottenburg auch gern bei der Formulierung eines Wiederspruches.
